Montag - Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 13:00 Uhr |
Sprechzeiten Mietwohnungsverwaltung | |
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 13:00 - 17:00 Uhr |
Sprechzeiten Wohnungseigentumsverwaltung | |
Montag - Donnerstag | 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 13:00 Uhr |
Wir legen beim Bau von Miet- und Eigentumswohnungen bei allem Kostenbewusstsein großen Wert auf eine hohe Qualität bei der Ausführung von Baumaßnahmen.
Mehr Wohnqualität durch Sanierung und energetische Modernisierung.
Zweck unserer Genossenschaft ist auch die gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe gehört nicht nur eine angemessene Miethöhe, sondern in zunehmender Weise auch der Bereich Betriebskosten und hier vor allem die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Genau hier tragen wir mit massiven Investitionen dazu bei, dass durch verstärkte energetischen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen dieser Kostenbereich überschaubar und vor allem bezahlbar bleibt. Ebenfalls werden wir durch unsere Investitionen die Werthaltigkeit und Vermietbarkeit unseres Bestandes erhalten.
Im Gegensatz zu renditeorientierten Vermietern werden hier die Mieten nicht zur Befriedigung von Renditeerwartungen verwendet, sondern überwiegend in den Bestand investiert. Davon profitieren Sie als Mitglied und vor allem als Mieter unserer Genossenschaft.
Wohnungsvermietungen
Vermietung von Studentenappartements
Wohnungsverwaltung nach WEG
Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte (Mietverwaltung)
Die Mitgliederversammlung, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen, wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Für jedes Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
In der Versammlung legt der Vorstand den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Aufsichtsrat berichtet über seine Tätigkeit. Nach Beratung beschließt die Mitgliederversammlung über den Jahresabschluss, die Gewinnverwendung und die auszuzahlende Dividende.
Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat, der laut Satzung aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt.
Der Aufsichtsrat fördert und überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zuständig, die ihm nach Gesetz und Satzung obliegen.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Derzeit sind zum Vorstand bestellt:
Die in den vergangenen Jahren immer mehr ausufernde Gier nach Rendite hat fast zu einem Zusammenbruch des weltweiten Finanzsystems und in der Folge eine globale wirtschaftliche Krise hervorgerufen. Unternehmen, die sich aufgrund ihrer Struktur und Einstellung an diesem Wahn nach kurzfristigen Erfolgen nicht beteiligt haben, wurden als überholt, rückständig und nicht mehr zeitgemäß angesehen. Gerade diese „belächelten“ Unternehmen, zu denen vor allem auch Wohnungsgenossenschaften wie die GEWO gehören, sind nun als Garant für die Wohnungsversorgung und für die Auftragslage von Handwerks-, bzw. deren Zulieferfirmen aufgetreten.
Es sind nicht die Aufkäufer von ganzen Wohnungsbeständen, die ihre Investitionen nur unter Rendite- bzw. Wertschöpfungskriterien sehen, welche für eine ordentliche Wohnungsversorgung Sorge tragen.
Es sind Wohnungsunternehmen wie die GEWO, die ihre Zielsetzungen in die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum und nicht in Renditeerwartungen von Anteilseigner sehen.
Im § 2 unserer Satzung ist im ersten Absatz folgendes niedergelegt:
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
Dieser Zielsetzung unterliegt unser gesamtes Handeln.
Das lebenslange Wohnrecht und die aktive Mitbestimmung ermöglicht, dass genossenschaftliches Wohnen gegenüber anderen Organisationsformen besonders sicher und zeitgemäß ist. Vor allem handeln wir als Genossenschaft alleine im Interesse unserer Mitglieder.
Mitglieder können natürliche Personen, Handelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung und die maximale Anzahl der Anteile beschließt der Vorstand.
Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung der GEWO Wohnungsbaugenossenschaft
Heilbronn eG bzw. aus den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ergeben.
Das Mitglied verpflichtet sich, mindestens einen Anteil zu erwerben. Ein Genossenschaftsanteil beträgt 310,- €. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat je Zimmer einen weiteren Anteil als angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile.
Der Gewinnanteil (Dividende) auf das eingezahlte Geschäftsguthaben wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr beschlossen.
Angerechnet werden nur die zum 01. Januar eines Jahres einbezahlten und übernommenen Geschäftsanteile.
Seit dem 01.01.2015 hat sich das Verfahren für den Kirchensteuerabzug geändert. Die GEWO Heilbronn eG ist seitdem bei Dividendenzahlungen gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalertragssteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen
Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten werden uns vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. Einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Mitglieder beim BZSt abzurufen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrunde zu legen.
Sie können der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt widersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sog. Sperrvermerk erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt, bis auf Ihren schriftlichen Widerruf, bestehen.
Wollen Sie einen Sperrvermerk erteilen, muss dieser bis zum 30.06. eines jeden Jahres beim BZSt eingehen!
Das zur Erteilung des Sperrvermerks zwingend zu verwendende Formular finden Sie unter der folgenden Internetadresse: www.formulare-bfinv.de , Formularcenter Suchbegriff "Kirchensteuer" oder "Sperrvermerk".
Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt zu werden. Das BZSt wird Ihr Finanzamt darüber informieren, dass Sie einen Sperrvermerk erteilt haben, so dass Ihr zuständiges Finanzamt Sie ggf. gezielt auf nicht gemachte Angaben zu bezogenen Kapitaleinkünften ansprechen wird. Die Erteilung eines Sperrvermerks ändert nichts an der ggf. bestehenden Kirchensteuerpflicht Ihrer Kapitaleinkünfte.
Sollten Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer Religionsgemeinschaft angehören, die keine Kirchensteuer erhebt, brauchen Sie keinen Sperrvermerk zu erteilen.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres beendet werden, wobei die Kündigung mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen muss. Die Auszahlung des jeweiligen Geschäftsguthabens erfolgt erst nach der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweilige Ausscheidungsjahr.
Rund um die Mitgliedschaft stehen wir Ihnen mit Antworten gerne zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an Herrn Leon Mitman unter
der Telefonnummer 07131-624420
oder schreiben Sie eine E-Mail
Im Gasthof „Zum Sandhof" in der damals noch selbständigen Gemeinde Böckingen trafen sich am 16. März 1911 Wilhelm Klink und
13 Weggenossen und gründeten die „Siedelungsgenossenschaft des Bundes für soziale Betätigung Heilbronn". Die Sehnsucht nach den eigenen vier Wänden, die fehlende Möglichkeit von Staat und Kommunen Entscheidendes gegen die Wohnungsnot zu unternehmen, ließen nur eine gemeinsame wirtschaftliche Selbsthilfe als Ausweg aus der schwierigen, oftmals fast unüberwindlichen, Lage.
Die vierzehn vom „Sandhof" waren die Väter unserer heutigen GEWO.
Die Umbenennung in „Gemeinnützige Siedelungsgenossenschaft Heilbronn eGmbH" erfolgte.
Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurden im Jahre 1940 die „Gemeinnützige Siedelungsgenossenschaft Heilbronn eGmbH", die „Kreisheimstättengenossenschaft Neckarsulm eGmbH", die „Baugenossenschaft Bad Friedrichshall eGmbH" und der „Siedlungsverein Sontheim eGmbH" zur „Kreissiedlung Heilbronn eGmbH" verschmolzen.
Die Heilbronner Genossenschaft wurde zur Übernahme bestimmt, die übrigen Genossenschaften aufgelöst. Der Firmensitz wurde in das Bläß'sche Palais verlegt.
Mit der Reorganisation der „Kreissiedlung Heilbronn eGmbH" wurde begonnen. Die ehemalige „Heimstättengenossenschaft Neckarsulm" schied aus der Kreissiedlung aus und wurde wieder selbständig. Die Bedürfnisse der im Krieg ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogenen Stadt Neckarsulm nach einer eigenen Baugenossenschaft waren Grund für diesen Austritt.
Am 1. November 1952 wechselte man in die Fleiner Straße 32, genau 2 Jahre später in die Schellengasse 9. Auf 40 Mitarbeiter angewachsen, suchte die Genossenschaft nach neuen Räumen. Es wurde das Grundstück Paulinenstraße 18 in Heilbronn erworben und im Oktober 1963 mit dem Bau eines Verwaltungsgebäudes begonnen. Der Einzug erfolgte im Dezember 1964.
Parallel hierzu erfolgte die Umfirmierung von „Kreissiedlung Heilbronn" in „Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Heilbronn eG", kurz „GEWO"genannt. Maßgeblich hierfür war, dass der im Dritten Reich aufgezwungene Name „Kreissiedlung" häufig Missverständnisse dahingehend hervorrief, die Genossenschaft maße sich behördliche Funktion an.
Das Verwaltungsgebäude in der Paulinenstraße wurde verkauft. Neue Büroräume wurden in der Urbanstraße 12 in Heilbronn zunächst angemietet.
Die Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zum 1. Januar 1990 hatte u. a. eine weitere Änderung der Firmenbezeichnung zur Folge.
In der Mitgliederversammlung am 5. Juli 1991 wurde eine neue Satzung beschlossen und die Firmierung in die heute noch gültige GEWO Wohnungsbaugenossenschaft Heilbronn eG geändert.
Mit dem Kauf des gesamten Gebäudes in der Urbanstraße 12 im Januar 2005 besaß die GEWO wieder ihr eigenes Bürogebäude. Dies zeigt sich auch deutlich durch die Bezeichnung als GEWO-Haus.
Am 30.06.2011 feierten wir gemeinsam mit Mitgliedern und Ehrengästen das 100-jährige Bestehen der GEWO.
Die wechselvolle Geschichte unserer Genossenschaft zeigt auf, dass durch umsichtiges und verantwortungsvolles Handeln auch die schwierigsten Situationen gemeistert werden können.
Gerade in wirtschaftlich kritischen Zeiten sind Genossenschaften wie die GEWO Garant für die Wohnraumversorgung und durch ihre Investitionen für die Auftragslage der örtlichen Handwerker wichtig, ja unverzichtbar.